AGB

1. Vorwort
Holler Tore GmbH nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, diese sind sohin integrierender Bestandteil der Vertrags- bzw. Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die Holler Tore GmbH oder ein von ihr namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von der Holler Tore GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen und entfalten sohin keine wie immer geartete rechtliche Wirkung. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen der Holler Tore GmbH hat auf die übrigen Bestimmungen bzw. Bedingungen keinen Einfluss. Sämtliche in Unterlagen der Holler Tore GmbH enthaltene Angaben über Preise, Gewichte, Maße oder technische Daten etc. sind ausschließlich dann verbindlich, wenn diese jeweils schriftlich als ausdrücklich verbindlich vereinbart werden.


2. Warenlieferungen
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Holler Tore GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und der Holler Tore GmbH ausschließlich schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liefen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung der Holler Tore GmbH, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Holler Tore GmbH oder deren Unterlieferanten entheben die Holler Tore GmbH von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Wird eine von der Holler Tore GmbH als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer ausschließlich per Einschreiben erfolgter schriftlichen Nachfrist von sechs Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch die Holler Tore GmbH die bei der Holler Tore GmbH gelagerte Ware unverzüglich abzuholen, bei diesbezüglichem Verzug des Auftraggebers fallen entsprechende Lagerkosten bzw. Standgebühren der Holler Tore GmbH an, welche der Auftraggeber binnen 10 Tagen ab Aufforderung zu bezahlen hat. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien die Holler Tore GmbH für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl der Holler Tore GmbH auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch die Holler Tore GmbH entstehen. Der Holler Tore GmbH steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Lieferungen, Mängelbehebung und Zahlung ist ausschließlich der Geschäftssitz der Holler Tore GmbH.


3. Angebotsstellung und Preisauskünfte
Die Angebote der Holler Tore GmbH, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn die Holler Tore GmbH innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Die Annahmefrist beträgt generell 4 Wochen. Alle Angebote sind freibleibend. Es besteht für die Holler Tore GmbH keine Pflicht zur Auftragsannahme.
4. Fertigungstoleranzen und Freiräume
Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, bleiben vorbehalten. Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Auftraggeber zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann die Holler Tore GmbH von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.


5. Kostenvoranschläge
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet. Jegliche Kostenvoranschläge können nur schriftlich erteilt werden, sofern aus diesen nichts anderes hervorgeht, ist die Holler Tore GmbH an diese vier Wochen lang gebunden.


6. Forderungseintreibungs-, Mahn- und Inkassospesen
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, der Holler Tore GmbH sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu erstatten, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Sofern die Holler Tore GmbH das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgte Mahnung, einen Betrag von EUR 30,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge der Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkosten der Holler Tore GmbH anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.


7. Garantien, Gewährleistungen und Haftungen
Für alle Produkte, die im Sinne des Handelsrechtes an Unternehmen geliefert werden, ist die Gewährleistung auf 1 Jahr ab Warenanlieferung/Übernahme beschränkt. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für die Holler Tore GmbH, verglichen mit anderen Abhilfen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Auftraggeber verbundenen Unannehmlichkeiten. Die Holler Tore GmbH verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Retournierung der Ware durch den Auftraggeber (als diesbezügliche Gewährleistungsabwicklung gilt eine Send & Return-Durchführung als vereinbart, Erfüllungsort ist der Firmensitz der Holler Tore GmbH) in angemessener Frist und nach erfolgter Zustimmung durch Holler Tore GmbH durchzuführen, wobei als angemessene Frist die jeweilige unverbindliche Lieferfrist als vereinbart gilt. Ein Eigenaufwand des Auftraggebers für die diesbezügliche Abwicklung, Retournierung, für die De- bzw.- Remontage und dgl. ist von der Holler Tore GmbH nicht zu ersetzen. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für die Holler Tore GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der Auftraggeber das Recht auf angemessene Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung; dasselbe gilt, wenn die Holler Tore GmbH die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für die Holler Tore GmbH mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie der Holler Tore GmbH aus triftigen Gründen unzumutbar sind. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB bei sonstiger Verfristung binnen sechs Monaten ab erstem Auftreten des Mangels gerichtlich geltend machen muss. Darüber hinaus gewährt die Holler Tore GmbH für Profilteile (keine Alu-Gussteile) eine Beschichtungsgarantie von 15 Jahren (Holler Tore GmbH Beschichtungsgarantie), dies jedoch ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen: 1. Eine Pflege hat nachweislich dergestalt zu erfolgen, als zumindest zweimal jährlich der Garantiegegenstand durch geschultes und autorisiertes Personal der Holler Tore GmbH gereinigt, sowie anschließend mit Imprägnierungsmittel imprägniert wird. 2. Es darf keine unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber oder durch Dritte erfolgen. 3. Das Garantieprodukt darf nicht mit Salzen, kalkhaltigem Wasser oder ähnlich beschaffenen Auftaumitteln, Säuren und Laugen in Berührung kommen. 4. Es darf darüber hinaus keine Einwirkung durch höhere Gewalt erfolgen (mechanische Beschädigungen). Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf Ersatz des Materialaufwandes für die Reparatur, ein allfälliger Eigenaufwand oder ein solcher von Dritten wird nicht entschädigt. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes schriftlich bestätigen zu lassen, ansonsten diese als nicht vereinbart gelten. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. Hinsichtlich der Oberflächenbeschichtung gilt ausdrücklich die Geltung der Ö-Norm EN 12206-1 als vereinbart. Einstellungsarbeiten an Türen bzw. Toren bei Ausführung eines nicht durchgehenden Fundamentes stellen keinen Mangel dar. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch die Holler Tore GmbH deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht von der Holler Tore GmbH oder einer Person, für die die Holler Tore GmbH einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ist außer gegenüber Konsumenten mit der Höhe des zweifachen Nettobetrages der Ware beschränkt. Bei nicht erfolgter Einhaltung der Bedingungen der Holler Tore GmbH für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung etc. ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Von jeglicher Schädigung hat der Auftraggeber die Holler Tore GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren. Technische Auskünfte von der Holler Tore GmbH sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch die Holler Tore GmbH, wobei die Grundlage hierfür die vom Auftraggeber an die Holler Tore GmbH weitergeleiteten Informationen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Holler Tore GmbH bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht. Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern die Holler Tore GmbH oder eine Person, für welche die Holler Tore GmbH einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet hat.


8. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Holler Tore GmbH berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Die bei der Holler Tore GmbH eingehenden Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Bei Zahlungsverzug werden von der Holler Tore GmbH Verzugszinsen in Höhe von 14 % p.a. bei vierteljährlicher Verrechnung vereinbart. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei ausdrücklich vereinbarter Teilzahlung tritt Terminverlust ein und werden sämtliche Außenstände umgehend zur Zahlung fällig. Ist der Auftraggeber der Art in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch die Holler Tore GmbH eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offener Rechnungen der Holler Tore GmbH gegenüber dem Auftraggeber sofortige Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen der Holler Tore GmbH sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist die Holler Tore GmbH im Sinne einer Unsicherheitseinrede berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.


9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen der Holler Tore GmbH aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum der Holler Tore GmbH. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, ist die Holler Tore GmbH jederzeit berechtigt, ihr Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Sollte die noch im Eigentum der Holler Tore GmbH gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber die Holler Tore GmbH innerhalb von drei Tagen schriftlich zu verständigen und der Holler Tore GmbH sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt der Holler Tore GmbH stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum der Holler Tore GmbH steht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die Holler Tore GmbH stellt keinen Vertragsrücktritt durch die Holler Tore GmbH dar. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist die Holler Tore GmbH berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die der Holler Tore GmbH entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.


10. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Holler Tore GmbH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen, und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich die Holler Tore GmbH über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekannt zu geben.


11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in 8430 Leibnitz vereinbart. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Normen des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen bzw. des UN-Kaufrechts sowie des IPRG anzuwenden. Normen, die auf internationales Recht verweisen, sind in der Form anzuwenden, als wäre der Vertrag zwischen Österreichern geschlossen worden.


12. Abtretung von Forderungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber der Holler Tore GmbH schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen der Holler Tore GmbH gegenüber im Verzug, sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse anzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen der Holler Tore GmbH inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes und der diesbezüglichen Bedingungen bereits jetzt an die Holler Tore GmbH abzutreten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, etwaige Gegenforderungen gegen die Holler Tore GmbH mit Ansprüchen der Holler Tore GmbH aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind von der Holler Tore GmbH jeweils ausdrücklich schriftlich anerkannt worden.


13. Datenschutzerklärung – Adressänderung
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages von der Holler Tore GmbH automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Holler Tore GmbH Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls diese an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.


14. Abschlussbestimmungen
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre der Holler Tore GmbH entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtum anzufechten.